Welche Geschäftsführung fürchtet folgende Situation nicht: Es gibt Differenzen zwischen dem Team und einem Teammitglied. Die Situation eskaliert. Zahlreiche Teammitglieder drohen an, das Unternehmen zu verlassen, wenn sie weiterhin mit dem Teammitglied zusammenarbeiten müssten. Die Geschäftsführung gibt dem Druck des Teams nach und kündigt das Arbeitsverhältnis mit dem Teammitglied.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 16.10.2015 (Az. 17 Sa 696/15) in einem derartigen Fall entschieden, dass die Geschäftsführung dem Druck der Beschäftigten nicht in zumutbarem Umfang entgegengetreten sei. Die Kündigung sei nicht das einzige Mittel gewesen, um einen drohenden Schaden abzuwenden. Die Geschäftsführung hätte den Konfliktparteien zuvor die Durchführung eines Mediationsverfahrens anbieten müssen. Denn die Mediation sei ein anerkanntes Instrument, das geeignet sein könne, innerbetriebliche Konflikte dauerhaft zu lösen.
Diese Entscheidung knüpft an die bisherige Rechtsprechung an, vor einer Kündigung alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Kündigung zu vermeiden. Das Neue an der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm ist, dass auch die Mediation ein solches vorrangig zu ergreifendes Instrument sein kann.